Mini-Jobs dienen vielen geringverdienenden Arbeitnehmern und Rentner als Nebenverdienst und stellen für Schüler und Studenten eine gute Möglichkeit dar, sich nebenbei etwas dazuzuverdienen. Etwa sechs Millionen Deutsche sind auf Mini-Job-Basis angestellt. Trotzdem wissen viele nicht, was einen Mini-Job genau ausmacht.
Inhalt
Was zeichnet diesen Job aus?
Der Mini-Job ist eine geringfügige Beschäftigung. Beim Mini-Job ist zwischen der kurzfristigen und der langfristigen Beschäftigung zu unterscheiden. Die kurzfristige Beschäftigung hängt von der vorher festgelegten Zeitspanne der Anstellung ab. Dabei ist der Job von vornherein auf maximal 70 Tage befristet ist. Der monatliche Verdienst kann dabei schwanken. Der langfristige Mini-Job zeichnet sich durch seinen Verdienst aus. Bei einem langfristigen Mini-Job beträgt der maximale Verdienst 450 Euro. Die wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit ist dabei egal. Zu beachten ist jedoch, dass auch bei Mini-Jobs der gesetzliche Mindestlohn gilt. Die Stundenanzahl darf multipliziert mit dem Stundenlohn 450 Euro nicht überschreiten. Leichte Schwankungen im Gehalt sind jedoch auch möglich, ohne den Status als Mini-Job zu verlieren. Solange der Verdienst von 5.400 Euro pro Jahr nicht überschritten wird und der Verdienst nicht mehr als drei Monate über 450 Euro liegt.
Entstehung
Da es in den 1960ern an Arbeitskräften mangelte, wurden abgabenfreie geringfügige Beschäftigungen insbesondere für Hausfrauen, Studenten, Rentnern und als Nebentätigkeit attraktiver gemacht. Mit der Schaffung des SGB IV zum 01.07.1977 wurde die geringfügige Beschäftigung das erste Mal als Begrifflichkeit erwähnt. Der Mini-Job wurde zunehmend beliebter und es wurde diagnostiziert, dass sich diese Beschäftigungsform erheblich ausweiten wird.
Daher kam es 1999 zu einer Reform, die eine Verdienstobergrenze von 630 DM festlegte. Dadurch sollten die Verdrängung der sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätze und damit Einnahmeausfälle in der Sozialversicherung verhindert werden. Im Zuge dieser Reform wurde eine Pauschalabgabe des Arbeitgebers in Höhe von 22 Prozent beschlossen. Dabei gingen 10 Prozent an die Krankenversicherung und 12 Prozent an die Rentenversicherung. Lesen Sie hier alles zur Rentenversicherung.
Zudem wurden Nebentätigkeiten voll sozialversicherungspflichtig. Arbeitnehmer hatten fortan auch die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten, um mehr Einzahlungen in die Gesetzliche Rentenversicherung zu ermöglichen. Die Reform beeinflusste die Dienstleistungssegmente, von denen man glaubte, die Neuregelungen würden ihnen schaden, nicht. Die Zahl der geringfügig Beschäftigten stieg entgegen der Erwartungen sogar an.
Was passiert mit Überstunden?
Erwerbstätige, die eine geringfügige Beschäftigung aufnahmen, um sich zu ihrem Hauptjob etwas dazuzuverdienen, wurden zunehmend durch Erwerbstätige ersetzt, die ausschließlich einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Im Jahr 2003 wurden die Regelungen im Rahmen der „Hartz-Gesetzgebung„ umgestaltet. Ziel der „Hartz-Gesetzgebung“ war es, Schwarzarbeit zu reduzieren und den Arbeitsmarkt für für geringfügig Beschäftigte zu flexibilisieren.
Damit sollten zusätzliche Nebenjobeinkünfte und Zahlungen aufgrund von Überstunden im Hauptjob
gleichbehandelt werden. Weiterhin wurden die Verdienst- und Wochenstundengrenzen angehoben. Die maximale Arbeitszeit von 15 Stunden pro Woche und die Verdienstgrenze von 400 Euro galten fortan nicht mehr. Außerdem war die geringfügige Nebenbeschäftigung nun wieder sozialversicherungs-, steuer- und abgabenfrei. Am 1. Januar 2013 trat ein neues Gesetz in Kraft, die neue Änderungen nach sich zogen. So erhöhte sich die Verdienstgrenze von 400 auf 450 Euro und neu aufgenommene Mini-Jobs wurden beitragspflichtig in der Gesetzlichen Rentenversicherung. Am 1. Januar 2015 trat der Mindestlohn in Kraft und galt auch für Mini-Jobs.
Was genau ist hinsichtlich Steuern und Versicherungen zu beachten?
Im Gegensatz zu anderen Arbeitnehmern zahlen Minijobber mit langfristiger Beschäftigung keine Lohnsteuer und keine Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken- oder Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeträge. Er übernimmt 15 Prozent der Rentenversicherung, 13 Prozent an die Krankenversicherung und 2 Prozent Lohnsteuer an das Finanzamt. Statt der Lohnsteuer in Höhe von 2 Prozent kann der Lohn auch den persönlichen Steuermerkmalen versteuert werden. Über die Besteuerungsart entscheidet der Arbeitgeber. Es besteht jedoch eine Rentenversicherungspflicht. 3,6 % des Verdienstes werden in die Rentenversicherung eingezahlt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Beschäftigte mit mehreren Mini-Jobs müssen keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen, so lange der Verdienst aller ausgeübten Mini-Jobs nicht mehr als 450 Euro beträgt. Auch Sonderzahlungen wie Überstunden, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zählen in die Berechnung dieser Verdienstgrenze mit ein.
Bei der kurzfristigen Beschäftigung sind die Einnahmen steuerpflichtig. Dabei ist eine Versteuerung nach individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder eine Pauschalsteuer möglich. Der Pauschalsteuerabzug beträgt 20 Prozent. Er ist jedoch nur möglich, wenn die Beschäftigung nicht wiederkehrend ist, maximal 18 zusammenhängende Tage gearbeitet wurde und der Arbeitnehmer nicht mehr als 62 Euro pro Tag verdient.
Wer darf einen Mini-Job annehmen?
Jeder Deutsche darf grundsätzlich einem Mini-Job nachgehen. Auch das Ausüben mehrerer Mini-Jobs ist möglich, solange man keiner Hauptbeschäftigung nachgeht, bei der der Verdienst mehr als 450 Euro beträgt. In diesem Fall ist der erste Mini-Job steuer- und sozialversicherungsfrei. Falls ein Arbeitnehmer neben seiner Arbeit zwei Mini-Jobs verfolgt, muss er für den zweiten Mini-Job Steuern und Sozialversicherungen zahlen. Der Verdienst des zweiten Mini-Jobs rechnet sich auf das Gehalt der Hauptbeschäftigung an.
Empfänger von Arbeitslosengeld I müssen sich bei der Überschreitung von mehr als 15 Stunden pro Woche Arbeitszeit aus der Arbeitslosigkeit abmelden. Bis zu 165 Euro im Monat ohne Abzüge lassen sich hinzuverdienen. Empfänger von Arbeitslosengeld II haben keine maximale Anzahl an wöchentlichen Arbeitsstunden, jedoch können sie nur 100 Euro ohne Abzüge ergattern. Rentner dürfen unbegrenzt Geld zur Rente verdienen, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht haben. Wenn der Beschäftigte die Regelaltersgrenze nicht überschnitten hat und unter 65 Jahre alt ist, ist ein Verdienst von bis zu 6.300 Euro anrechnungsfrei. Ein Betrag von 40 Prozent wird dann auf die Rente angerechnet. Studierende sollten beachten, dass sie während des Semesters nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeiten dürfen.
Wie verhalten sich ein Mini-Job und ein Praktikum zueinander?
Ein Praktikum ist eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung und ist grundsätzlich versicherungspflichtig. Ist es ein Pflichtpraktikum innerhalb des Studiums, ist es jedoch versicherungsfrei, unabhängig von der Verdiensthöhe. Ein freiwilliges Praktikum zählt hingegen als Mini-Job, wenn der Verdienst 450 Euro oder weniger beträgt.